シュタインの「都市条令」(一八〇八年一一月一九日)は、「シュタイン、ハルデンベルクの改革政治の自由な精神は、都市条令と依然として強固な官僚自由主義とに於てのみ直接存続した」とヘフターが述べているように、シュタインの一連の改革の中でも重要なものであり、ドイツ自治の出発点となった関係で、ドイツに於てはこれに関する数多くの研究が発表されている。我が国に於ても多くはないが、この間題に関して若干の論文が発表されている。本稿は、これらの研究の成果に基づいて特にベルリンを念頭において「都市条令」の成立と実施過程を記述しようとするものである。
Der absolutitistische Staat, besondes der preussische, hohlte die Selbstregierung der Stadtgemeinden aus. Er machte die Stadt durch Einsetzung der staatlichen Steuerrate, die den Kriegs- und Domanenkammern unterstanden, zur untersten Instanz des staatlichen Verwaltungsapparats. Die zu Beginn des Absolutismus schon weit gediehene Selbstzersetzung der kommunalen Korperschaften trat hinzu. Statt des absoluten Fursten mussten die Stadtbewohner sich mit der absoluten Oligarchie auseinandersetzen. Die Schwache der burokratischen Regierung in Preussen wurde durch die Niederlage bei Jena und Auerstedt im Jahr 1806 blossgestellt. Eine Reorganisation der Verwaltung wurde dringend notig. So wurde die Preussische Stadteordnung als Teil der Verwaltungsreformen am 19. 11. 1808 proklamiert. Die Stadteordnung besteht aus Artikeln uber die Einteilung der Stadte, die Burgerrechte der Stadtbewohner, die Wahl der Stadtverordneten, den Magistrat, das Verhaltnis zwischen den Stadtverordneten und den Magistratsmitgliedern, das Verhaltnis zwischen der Stadt und dem Staat u.s.w. In den Artikeln waren moderne, demokratische Artikel, wie die uber die Wahl der Stadtverordneten und deren Vorrang vor den Magistratsmitgliegern enthalten, aber auch historische, traditionelle Artikel, wie die uber die Burgerrechte. Die Idee einer Stadteordnung, die aus solchen Artikeln besteht, war dem Geist der englischen Selbstverwaltung im allgemeinen verwandt und dem rationalistischen Geist der Physiokaraten in technischen Einzelheiten ahnlich. Artikel traditionellien und modernen Charakters waren in der Stadteordnung enthalten, wie oben erwahnt wurde. So kamen die darin enthaltenen Widerspruche ans Licht. (1) Die Stadteordnung beschrankte die Burgerrechte auf die grundbesitzenden und gewerbetreibenden Einwohner und wollte damit den korporativen Charakter der Stadt wahren. Aber die Burgerrechte wurden zu altmodischen Privilegien, als die Freiheit der Industrie, des Grunderwerbs und des Wanderns sich entwickelte. (2) Die Stadteordnung teilte die stadtischen Bewohner in die beiden Klassen der Burger und der Schtzverwandten. Sie schloss damit die Bewohner, die sich in der Stadt nicht hauslich niedergelassen und keine Gewerbe betrieben hatten, von den Burgerrechten aus. So blieben die gebildeten Schichten wie die Beamten, Mitglieder akademischer Berufe, Kunstler u.s.w. vom Erwerb der Burgerrechte ausgeschlossen. Damit wurde die Verwaltung der Stadt inaktiv. (3) Die Burger uberliessen der Burokratie die Selbstverwaltung, als der Kapitalismus sich entwickelte und die Aufgaben der Stadt umfangreicher und verwickelter wurden. So wurde es unmoglich, die Burokatie zu unterdrucken, genau das was die Stadteordnung ursprunglich wollte. (4) Die Stadteordnung gab der Stadtverordnenversammlung den Vorrang vor dem Magistrat in den Aufgaben der Stadt. Die revidierte Stadteordnung des Jahres 1831 anderte dies und raumte dem Magistral das eigene Beschlussrecht, ohne die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, und das Vetorecht gegen deren Beschlusse ein. Damit wurde der Vorrang des Magistrats gegenuber der Stadtverordnetenversammlung realisiert. (5) Die Stadteordnung entzog der Stadt die Gerichtsbarkeit und das Polizeirecht und uberliess diese dem Staat. Die Ausubung der Ortspolizei beliess er dem Magistral. Indem der Staat den Magistral als untergeordnetes Organ behandelte, ordnete er die lokale Selbstverwaltung der Staatsregierung unter. Trotz alien diesen Fehlern ist es nicht abzuleugnen, dass die Stadteordnung zur politischen Erziehung der Burger beitrug. Man konnte den furcbtsam-gedruckten Charakter der Burger, den das obrigkeitliche Regiment des absoluten Staats ihnen aufgepragt hatte, in den Tagen der Achtundvierziger Revolution nicht mehr bemerken.
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