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AN00100104-19900700-0001  
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Release Date
 
Title
Title 中世都市ケルンに於けるユダヤ人保護 : 都市の自治権獲得の過程の中で  
Kana チュウセイ トシ ケルン ニ オケル ユダヤジン ホゴ : トシ ノ ジチケン カクトク ノ カテイ ノ ナカ デ  
Romanization Chusei toshi Kerun ni okeru Yudayajin hogo : toshi no jichiken kakutoku no katei no naka de  
Other Title
Title Das Judenschtzrecht in Koln bezug auf den Zweisaplt zwischen den Arzbischof von Koln als den Stadtherr und die Stadt Koln im 13. und 14. Jahrhundert  
Kana  
Romanization  
Creator
Name 岩波, 敦子  
Kana イワナミ, アツコ  
Romanization Iwanami, Atsuko  
Affiliation 慶應義塾大学大学院文学研究科博士課程  
Affiliation (Translated) Keio University  
Role  
Link  
Edition
 
Place
東京  
Publisher
Name 三田史学会  
Kana ミタ シガクカイ  
Romanization Mita shigakukai  
Date
Issued (from:yyyy) 1990  
Issued (to:yyyy)  
Created (yyyy-mm-dd)  
Updated (yyyy-mm-dd)  
Captured (yyyy-mm-dd)  
Physical description
 
Source Title
Name 史学  
Name (Translated) The historical science  
Volume 59  
Issue 2/3  
Year 1990  
Month 7  
Start page 1(171)  
End page 24(194)  
ISSN
03869334  
ISBN
 
DOI
URI
JaLCDOI
NII Article ID
 
Ichushi ID
 
Other ID
 
Doctoral dissertation
Dissertation Number  
Date of granted  
Degree name  
Degree grantor  
Abstract
Die Existenz der Juden war auch im Mittelalter von Bedeutung. Die mittelalterliche Gesellschaft war vom Christentum fest geeinigt, deswegen bildeten die Juden eine besondere Gemeinde innerhalb der Stadt. Man findet die Juden schon am Anfang des Mittelalters und sie wurden als die Schutzlinge beschutzt. Im Jahre 1103 wurden sie von Kaiser Heinrich IV. als "homines minus potentes" im koniglichen Landfrieden bezeichnet. Seitdem behauptete der Kaiser sein Recht uber die Juden, aber im Zusammenhang seiner Beziehung zu ihnen sollte der Judenschutzbrief vom Kaiser Friedrich II. vornehmlich beachtet werden. [universi Alemannie servi camere nostre]-, omnibus iudeis ad cameram nostram immediate spectantibus hanc specialem graciam duximus faciendam. Friedrich ubertrug den Fursten das Regalienrecht durch [confederatio cum principibus ecclesiasticis] und [statutum in favorem principium], und in den Wirren der Kaiserwahl wurde auch die Judenschutzrecht als Regalienrecht ubertragen. Der unterschiedliche Rechtsstellung der Juden zwischen im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel zeigt, dass sich die Lage der Juden in der Mitte dieses Jahrhunderts veranderte. In Koln, meiner Hauptforschungsstadt, ist, das Judenschutzrecht besonders hinsichtlich des Zwiespaltes zwischen dem Erzbischof als dem Stadtherr und der Stadt Koln von Bedeutung, dabei trat die Existenz der Juden in der Stadt deutlich in Erscheinung. In Koln besassen die Juden -wie das Judenschreinbuch zeigt, [Scabinorum Judaeorum]-schon seit der Mitte des 12. Jahrhunderts Hauser und Grunde innerhalb der Stadt, die sich in der Judengasse, in der Laurenzpfarre vor dem Rathaus und in der Nahe vom Dom und Markt, konzentrierten. Das Judenviertel war ein besonderer Bezirk, wo eine besondere Gerichtsbarkeit galt. Auch im Steuersystem wurde besondere Regelung auf die Judengemeinde angewendet. Die Juden waren keine Stadtburger im eigentlichen Sinn, deshalb brauchten sie kein Burgerrechtsgeld zu bezahlen, aber Schosse bezahlten sie genauso wie die gewohnlichen Burger auch. Doch sollte dem Judenschutzrecht im Streit der Stadt Koln um das Selbstverwaltungsrecht grosse Bedeutung beigemessen werden. Das Judenschutzrecht war fur den Erzbischof und die Stadtgemeinde reizvoll, und er wurde von beiden als eigenes Recht behauptet. Wahrend des Interregnums wollte der Erzbischof seine Herrschergewalt einflussreich ausuben, dagegen versuchte die Stadt ihr vollstandiges Verwaltungsrecht zu gewinnen. Deswegen verscharfte sich der Konflikt, wobei das Judenschutzrecht auch zum Streitpunkt wurde. 1252 wurde das erste Judenschutzrecht vom Erzbischof Konrad veroffentlicht. Darin steht, dass die Juden in der Stadt Koln den Schutz des Erzbischofs geniessen sollen, wenn sie zweimal pro Jahr ein Schutzgeld bezahlen, und dass sie bei der Wahl [des Judenmeisters] 5 Mark an ihm zahlen sollen. 1258 war die Behandlung der Juden im Grossschied zwischen die Stadt und den Stadtherrn in Frage gekommen. Im nachsten Jahr schickte der Erzbischof Konrad der Stadt einen Brief, aus dem man entnehmen konnte, dass die Stadt in den Judenschutz eingriff. Konrad gewahrte der Stadt das Recht, bei der Bezahlung des Schutzgeldes an den Erzbischof -auch wenn dies ein grosser Betrag war- 4 solidus von den Juden einzutreiben. 1266 gab der Erzbischof Engelbert II. den Juden einen Schutzbrief, in dem die Monopolstellung der Juden im Geldhandel (ad usuras) festgelegt, und den anderen Christen dieser Beruf verboten wurde. 1288 entstand ein Kampf zwischen dem Erzbischof und der Stadt in Worringen, und die Stadt hatte gewonnen. Durch diesen Sieg wurde die Stadt Koln tatsachlich freie Reichsstadt und loste sich von der Herrschaft des Erzbischofs. Am Anfang des 14. Jahrhunderts machte diese Befreiung der Stadt von der Herrschaft des Stadtherren die Lage des Judenschutzrechts deutlich. Nach 1302 wurde der Judenschutzbrief vom Erzbischof dreimal (1330, 1335, 1342) erneuert, und auch erteilte die Stadt Koln den Juden den ersten Schutzbrief im Jahre 1321. In diesem Jahrhundert hatte sich die Lage der Juden allmahlich verschlechtert, was man erkennen kann, dass es zwischen den Burgern -oder der Stadt- und den Juden oft zu Streitigkeiten um das Geldleihen kam. Schon im Jahre 1347 in der Ratsverordnung -vor dem Schwarzen Tod-spiegelte sich eine unfreundlichere Haltung gegen die Juden wider. Als Grund dafur kann man die schwankende Situation der Stadt, die vom Zunftkampf und der tiefen Spaltung zwischen den Stadtpatriziaten und den Burgern herruhrte, nennen, aber 1347 legte die Stadt das Ende der Geltungsdauer des Judenschutzbriefs auf 1355 fest und bestimmte, dass dieser nicht mehr verlangert wurde. Dennoch wurden die Juden im Jahre 1372 wieder in die Stadt aufgenommen, dabei gaben die Stadt und der Erzbischof ihnen wieder einen Schutzbrief. Der Schutzbrief vom 2. Oktober 1384 lief 1394 aus. Bereits am 6. Juni 1393 jedoch beschloss der Rat der Stadt, den Schutzbrief nicht zu erneuern, sondern lediglich die Schutzfrist um ein Jahr zu verlangern, um den Juden Gelegenheit zu geben, ihre Pfander zu verkaufen. Es gelang den Juden jedoch im Verlaufe des Jahres, die Stadt dennoch zur Erteilung eines Schutzbriefes zu bewegen. Aber schliesslich und endlich verlor der Judenschutzbrief seine Wirkung im Jahre 1424. : die Tabelle uber das stadtliche Einkommen vcn der Juden von 1414-1426 zeigt, dass es sich im Jahre 1424-1425 verringert. Diese drei Beschlusse daruber, den Judenschutzbrief nicht zu erneuern, waren immer von der Stadt gefasst worden. Aus dieser Tatsache kann man die Folgerung ziehen, dass beim Judenschutz die Stadt die Hauptrolle gespielt hatte. Das Judenschutzrecht, das fur die Stadt als politisches Mittel, um das Selbstverwaltungsrecht zu gewinnen, Bedeutung hatte, endete, als es seine Rolle verloren hatte. In dessen Hintergrund steht die besondere Stellung der Juden im Zwiespalt zwischen den Stadtpatriziaten und den Burgern, und die Konkurrenz mit den Lombarden beim Geldhandel, wie Irsiegler behauptet hat. Ich mochte weitere Untersuchungen uber die schwierige Situation der Juden im 14. Jahrhundert in bezug auf die Beziehung zwischen den Juden und den Stadtpatriziaten anstellen.
 
Table of contents
序
(一) 都市の自治とユダヤ人保護
(二) 二重の保護主
結語
 
Keyword
 
NDC
 
Note
論文
 
Language
日本語  
Type of resource
text  
Genre
Journal Article  
Text version
publisher  
Related DOI
Access conditions

 
Last modified date
Mar 30, 2012 09:00:00  
Creation date
Mar 30, 2012 09:00:00  
Registerd by
mediacenter
 
History
 
Index
/ Public / Faculty of Letters / The historical science / 59 (1990) / 59(2/3) 199007
 
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