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AN00100104-19830700-0001  
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Release Date
 
Title
Title ハノーファー王国の憲法紛争(三)  
Kana ハノーファー オウコク ノ ケンポウ フンソウ (サン)  
Romanization Hanofa okoku no kenpo funso (san)  
Other Title
Title The constitutional conflict in the Kingdom of Hannover (3)  
Kana  
Romanization  
Creator
Name 東畑, 隆介  
Kana トウハタ, リュウスケ  
Romanization Tohata, Ryusuke  
Affiliation 慶応義塾大学文学部  
Affiliation (Translated) Keio University  
Role  
Link  
Edition
 
Place
東京  
Publisher
Name 三田史学会  
Kana ミタ シガクカイ  
Romanization Mita shigakukai  
Date
Issued (from:yyyy) 1983  
Issued (to:yyyy)  
Created (yyyy-mm-dd)  
Updated (yyyy-mm-dd)  
Captured (yyyy-mm-dd)  
Physical description
 
Source Title
Name 史学  
Name (Translated) The historical science  
Volume 53  
Issue 2/3  
Year 1983  
Month 7  
Start page 1(107)  
End page 15(121)  
ISSN
03869334  
ISBN
 
DOI
URI
JaLCDOI
NII Article ID
 
Ichushi ID
 
Other ID
 
Doctoral dissertation
Dissertation Number  
Date of granted  
Degree name  
Degree grantor  
Abstract
Am 1. November 1837 hob der neue Konig von Hannover, Ernst August durch sein Patent die Verfassung von 1833 auf. Sein Vorgehen war ein Staatsstreich und das Patent ubertrat die Bestimmung des Artikels 56 der Wiener SchluBakte, dass die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landstandischen Verfassungen nur auf verfassungsmassigem Wege wieder abgeandert werden konnten. Gegen diese gewaltsame Aufhebung protestierten sieben Professoren an der Gottinger Universitat. Ihr Protest war aus unpolitischen Motiven, d. h. aus dem Gewissen, wie ihr Fiihrer, Dahlmann, in seiner Schrift ("Zur Verstandigung") sagte. Trotzdem war ihr Protest eine Proklamation des Widerstands und eine politische Aktion, insofern er die Legalitat der gegen die Verfassung berufenen Standeversammlung leugnete. Denn wenn die neue Standeversammlung eine illegale Institution war, so mussten auch alle von ihr ausgehenden Staatsakte (die Gesetze einschliesslich der Verfassung, an deren Zustandekommen sie mitwirken wurde) illegal sein. Also war der Zusammenstoss der sieben Professoren mit dem Konig unvermeidbar. Er ist auf den Gegensatz in der Staatsauffassung zwischen ihnen und dem Konig, d. h. den Gegensatz zwischen der konstitutionellen Monarchie und dem Absolu-tismus zuruckzufdhren. Fur sie war das Gesetz dem Staat ubergeordnet, wahrend fur ihn sein Wille gleich mit dem Gesetz des Staats war. Nach ihrer Entlassung erhob die Stadt Osnabruck und die Minderheit der Zweiten Kammer in Hannover beim Bundestag Beschwerde gegen den Staats-streich des Konigs und forderte die Wiederherstellung der Verfassung von 1833. Aber der Bundestag erkannte ihr Beschwerderecht nicht an. Einige konstitutionelle Lander, wie Bayern, Wurttemberg, Baden u. s. w. forderten, dass der Bundestag prufe, ob Hannover sich einer Verletzung des Art. 56 der Wiener Schlussakte schuldig gemacht habe. Aber der Bundestag beschloss am 5. September 1839 mit 10 gegen 6 Stimmen, dass der Bund in die Hannoversche Verfassungsfrage nicht eingreifen konne, weil bei herrschender Sachlage eine bundesrechtlich begriindete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Angelegenheit nicht bestehe. Damit scheiterte die oppositionelle Bewegung in Hannover. Am 6. August 1840 trat die neue Verfassung in Kraft. Gegenuber der Verfassung von 1833 beschrankte sie die Gesetzgebungskompetenz der Kammern, hob die Ministerverantwortlichkeit auf und betonte starker das monarchische Prinzip. Trotzdem fielen ihre reaktionaren Bestimmungen im Vergleich zur Verfassung von 1833 nicht so ins Gewicht, wie man von der autoritaren Gesinnung des Konigs erwartet hatte. Das zeigt, dass der Protest der sieben Professoren und der Widerstand der hannoverschen Wahlkorperschaften nicht ergebnislos waren.
 
Table of contents
八 下院の抵抗とオスナブリュック市の提訴
九 憲法紛争のクライマックス
十 憲法紛争の終焉
十一 一八四〇年の憲法
 
Keyword
 
NDC
 
Note
論文
 
Language
日本語  
Type of resource
text  
Genre
Journal Article  
Text version
publisher  
Related DOI
Access conditions

 
Last modified date
Feb 22, 2012 09:00:00  
Creation date
Feb 22, 2012 09:00:00  
Registerd by
mediacenter
 
History
 
Index
/ Public / Faculty of Letters / The historical science / 53 (1983) / 53(2/3) 198307
 
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